Die Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "GESUNDES LEBEN" mit dem Zusatz "e.V." nach Eintragung und hat seinen Sitz in Heidelberg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Allgemeiner und besonderer Zweck
  1. Zweck und Gegenstand des Vereins ist die Förderung gesunder Ernährung und moderner Körperpflege sowie die Forschung und Entwicklung auf diesem Gebiet.
    Soweit hierbei patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindungen anfallen, sorgt der Verein für ihren Schutz und vergibt ihre Benutzung an seine Vertragsmitglieder.
    Der Verein wirbt für die von ihm erfundenen und geförderten Produkte und berät seine Mitgliedsfirmen.

    Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, im Rahmen ihrer Befähigung an der Erfindung und Entwicklung von Produkten, die den Vereinszweck betreffen, mitzuwirken.
    Dabei gemachte Erfindungen und Verfahrenstechniken werden Eigentum des Vereins.


  2. Zweck des Vereins ist weiterhin:
    1. seinen Mitgliedsfirmen die auf seinen Namen eingetragen oder einzutragenden Warenzeichen (Verbandszeichen) zur Verfügung zu stellen;
    2. dafür zu sorgen, dass die unter dem Verbandszeichen von Mitgliedsfirmen vertriebenen Waren den dafür vom Verein herausgegebenen Richtlinien in Bezug auf Qualität entsprechen;
    3. mißbräuchliche Benutzung der Verbandszeichen zu verfolgen

§3 Allgemeiner und besonderer Zweck

Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch Beschluss schriftlich entscheidet.

Die Mitgliedschaft wird verloren durch:
  1. Tod;
  2. Kündigung des Mitglieds, die schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf den Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären ist;
  3. durch Ausschluss

§4 Anschluss eines Mitgliedes

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, wenn es seiner Beitragsverpflichtung über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt oder aus einem anderen wichtigen Grund.
Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden.
Von der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben.
Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

§5 Beitrag

Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.
§6 Organe

Die Organe des Vereins sind: der Vorstand
die Mitgliederversammlung

§7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Er wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er erhält für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung.

§8 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und zwar innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. die Wahl des Vorstandes
  2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
  3. die Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreitenten Aufgaben sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten
  5. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es mindestens die Hälfte der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es mindestens die Hälfte der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen oder vertreten ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand schriftlich niedergelegt und unterschrieben.

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Handelt es sich um die Wahl des Vorstandes, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.


§9 Satzungsänderung

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§10 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck, mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenen Vermögens.

§11 Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Heidelberg einzutragen.

Die Gründungsmitglieder:

gez. Schnuse
Fraschka
Plaicher
Kraus
Dr.K.Keller
f. Demika Lebensmittel-Vertrieb GmbH
Berck
Kamp



* eingetragen 30.12.71
Amtsgericht Heidelberg
Nr. 679 Vereinsregister


[ Zurück ]