| Die
Satzung |
| §1 | Name, Sitz und
Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen "GESUNDES LEBEN" mit dem Zusatz "e.V." nach Eintragung und hat seinen Sitz in Heidelberg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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| §2 | Allgemeiner und
besonderer Zweck
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| §3 | Allgemeiner und
besonderer Zweck Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch Beschluss schriftlich entscheidet. Die Mitgliedschaft wird verloren durch:
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| §4 | Anschluss eines
Mitgliedes Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, wenn es seiner Beitragsverpflichtung über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt oder aus einem anderen wichtigen Grund. Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Von der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. |
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| §5 | Beitrag Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. |
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| §6 | Organe Die Organe des Vereins sind: der Vorstand die Mitgliederversammlung |
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| §7 | Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Er wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er erhält für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. |
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| §8 | Mitgliederversammlung Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und zwar innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es mindestens die Hälfte der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es mindestens die Hälfte der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen oder vertreten ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand schriftlich niedergelegt und unterschrieben. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Handelt es sich um die Wahl des Vorstandes, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. |
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| §9 | Satzungsänderung Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. |
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| §10 | Auflösung Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck, mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenen Vermögens. |
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| §11 | Der Verein
ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Heidelberg
einzutragen. Die Gründungsmitglieder:
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